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OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. September 2005 - 6 B 10804/05 (https://dejure.org/2005,33963)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Trier, 19.05.2005 - 2 L 229/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 6 A 12155/04
Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
Was die notwendige Widmung und Anbaubestimmung aller zu der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen anbelangt (vgl. dazu das Senatsurteil vom 12.04.2005 - 6 A 12155/04 -), so spricht nach dem nachvollziehbaren, durch Pläne belegten Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 vieles dafür, dass diese Straßen - mit einer Ausnahme - trotz überwiegend fehlender förmlicher Widmung nach dem Landesstraßengesetz bereits vor dessen In-Kraft-Treten die Eigenschaft einer "öffentlichen, zum Anbau bestimmten Verkehrsanlage" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG 96 erlangt haben oder jedenfalls bis zum Entstehen der endgültigen Ausbaubeitragspflichten förmlich gewidmet sein werden. - OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
Jedenfalls keine ernstlichen Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der durch § 3 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2003 - ABS - gebildeten beiden Abrechnungseinheiten, namentlich der hier in Rede stehenden Abrechnungseinheit I. Die von den Antragstellern geforderte Bildung e i n e r einheitlichen Abrechnungseinheit war schon deshalb ausgeschlossen, weil die die beiden Abrechnungseinheiten verbindende Straße "Im D..." ausweislich der vorliegenden Lagepläne mit ca. 120 bis 125 m mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft und mithin einen notwendigen funktionalen Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen in beiden Abrechnungseinheiten verhindern würde (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02 -, AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1991 - 6 A 12559/90
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
4 Anders verhält es sich mit dem grundsätzlich notwendigen (vgl. Senatsurteil vom 25.06.1991 - 6 A 12559/90 -, KStZ 1991, 216) Beschluss des Gemeinderats, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Ausbaubeitrags-)Vorausleistungen erhoben werden. - OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.1992 - 6 B 11233/92
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. vor allem B. v. 11.08.1992 - 6 B 11233/92 -, KStZ 1993, 16; vgl. auch Beschlüsse vom 01.02.1994 - 6 B 12790/93 - und vom 22.02.1994 - 6 B 12719/93 -)zu den mit den heutigen § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 5 KAG 96 annähernd vergleichbaren Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 - KAG 86 - wurde bei der Ermittlung der einmaligen Beiträge nach Durchschnittssätzen unterstellt, dass a l l e Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit im Zeitpunkt der Ermittlung des Beitragssatzes vollständig so ausgebaut werden wie sie vorhanden oder - bei einer konkreten Änderungsplanung - geplant sind.
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 C 10085/12
Abrechnungseinheit, Anbaustraße, Antragsbefugnis, Ausbau, Ausbaubeitrag, …
Zu beachten ist ferner, dass § 10a Abs. 2 KAG nur die Ermittlung des Beitragssatzes regelt, nicht aber die Entstehung der Beitragsschuld (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 10804/05.OVG, ESOVGRP).Zu beachten ist ferner, dass § 10a Abs. 2 KAG nur die Ermittlung des Beitragssatzes regelt (vgl. OVG RP, 6 B 10804/05.OVG, ESOVGRP), nicht aber die Entstehung der Beitragsschuld.
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 6 A 10605/13
Begünstigtes Ratsmitglied von Mitwirkung an Verschonungsregelung in Satzung über …
Auch bei der notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats über die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge nach Durchschnittssätzen liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bei den Ratsmitgliedern vor, die Eigentümer von gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG beitragspflichtigen Grundstücken an den tatsächlich ausgebauten Verkehrsanlagen sind (OVG RP, 6 B 10804/05.OVG, esovgrp; vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: 09/2013, § 22 GemO Anm. 4.13.2).