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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05   

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https://dejure.org/2005,33963
OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05 (https://dejure.org/2005,33963)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 B 10804/05 (https://dejure.org/2005,33963)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. September 2005 - 6 B 10804/05 (https://dejure.org/2005,33963)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 6 A 12155/04

    Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
    Was die notwendige Widmung und Anbaubestimmung aller zu der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen anbelangt (vgl. dazu das Senatsurteil vom 12.04.2005 - 6 A 12155/04 -), so spricht nach dem nachvollziehbaren, durch Pläne belegten Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 vieles dafür, dass diese Straßen - mit einer Ausnahme - trotz überwiegend fehlender förmlicher Widmung nach dem Landesstraßengesetz bereits vor dessen In-Kraft-Treten die Eigenschaft einer "öffentlichen, zum Anbau bestimmten Verkehrsanlage" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG 96 erlangt haben oder jedenfalls bis zum Entstehen der endgültigen Ausbaubeitragspflichten förmlich gewidmet sein werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02

    Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
    Jedenfalls keine ernstlichen Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der durch § 3 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2003 - ABS - gebildeten beiden Abrechnungseinheiten, namentlich der hier in Rede stehenden Abrechnungseinheit I. Die von den Antragstellern geforderte Bildung e i n e r einheitlichen Abrechnungseinheit war schon deshalb ausgeschlossen, weil die die beiden Abrechnungseinheiten verbindende Straße "Im D..." ausweislich der vorliegenden Lagepläne mit ca. 120 bis 125 m mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft und mithin einen notwendigen funktionalen Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen in beiden Abrechnungseinheiten verhindern würde (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02 -, AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1991 - 6 A 12559/90
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
    4 Anders verhält es sich mit dem grundsätzlich notwendigen (vgl. Senatsurteil vom 25.06.1991 - 6 A 12559/90 -, KStZ 1991, 216) Beschluss des Gemeinderats, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Ausbaubeitrags-)Vorausleistungen erhoben werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.1992 - 6 B 11233/92
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. vor allem B. v. 11.08.1992 - 6 B 11233/92 -, KStZ 1993, 16; vgl. auch Beschlüsse vom 01.02.1994 - 6 B 12790/93 - und vom 22.02.1994 - 6 B 12719/93 -)zu den mit den heutigen § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 5 KAG 96 annähernd vergleichbaren Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 - KAG 86 - wurde bei der Ermittlung der einmaligen Beiträge nach Durchschnittssätzen unterstellt, dass a l l e Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit im Zeitpunkt der Ermittlung des Beitragssatzes vollständig so ausgebaut werden wie sie vorhanden oder - bei einer konkreten Änderungsplanung - geplant sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 C 10085/12

    Abrechnungseinheit, Anbaustraße, Antragsbefugnis, Ausbau, Ausbaubeitrag,

    Zu beachten ist ferner, dass § 10a Abs. 2 KAG nur die Ermittlung des Beitragssatzes regelt, nicht aber die Entstehung der Beitragsschuld (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 10804/05.OVG, ESOVGRP).

    Zu beachten ist ferner, dass § 10a Abs. 2 KAG nur die Ermittlung des Beitragssatzes regelt (vgl. OVG RP, 6 B 10804/05.OVG, ESOVGRP), nicht aber die Entstehung der Beitragsschuld.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 6 A 10605/13

    Begünstigtes Ratsmitglied von Mitwirkung an Verschonungsregelung in Satzung über

    Auch bei der notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats über die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge nach Durchschnittssätzen liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bei den Ratsmitgliedern vor, die Eigentümer von gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG beitragspflichtigen Grundstücken an den tatsächlich ausgebauten Verkehrsanlagen sind (OVG RP, 6 B 10804/05.OVG, esovgrp; vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: 09/2013, § 22 GemO Anm. 4.13.2).
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